BGH: Wohnungskündigung auch bei unverschuldeter Geldnot des Mieters wirksam
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Einem Mieter, der seine Miete nicht gezahlt hat, kann auch dann gekündigt werden, wenn er unverschuldet in Geldnot geraten ist. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 175/14 ). Verhandelt wurde der Fall eines Vermieters, der Räumungsklage gegen einen Hartz-IV-Empfänger erhoben hatte. Dieser konnte seine Miete nicht zahlen, weil das Sozialamt die Kosten nicht übernehmen wollte.

Wer seine Miete nicht zahlt, dem darf gekündigt werden – unabhängig davon, ob er seine Geldnot selbst verschuldet hat oder nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Im vorliegenden Fall konnte ein Hartz-IV-Empfänger seine Monatsmiete in Höhe von 1.100 Euro für seine 140 Quadratmeter große Wohnung nicht mehr bezahlen. Der Grund: Das Sozialamt hatte die Übernahme der Kosten abgelehnt.
Kündigung trotz Geldnot
Der Mieter erhob gegen die Übernahme der Wohnungskosten zwar Widerspruch, war damit vor dem Sozialgericht jedoch nicht erfolgreich. In der Zwischenzeit hatte der Vermieter jedoch fristlos gekündigt. Als Grund gab er rückständige Mieten von Oktober 2013 bis März 2014 an. Er erhob zudem Räumungsklage, der das zuständige Amtsgericht auch stattgegeben hat. Sowohl die Berufung des Mieters als auch die Revision hatten am Ende jedoch keinen Erfolg. Der BGH erklärte die Kündigung in letzter Instanz für wirksam.
„Geld hat man zu haben“
In ihrer Begründung erklärten die Richter, dass der Beklagte zwar auf Sozialleistungen angewiesen war und diese auch rechtzeitig beantragt hatte. Allerdings habe ein Schuldner die Folgen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch dann zu verantworten, wenn sie unverschuldet seien. „Geld hat man zu haben“, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs wörtlich. Indem der Mieter die Miete nicht gezahlt habe, sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar geworden. Der Grund für eine fristlose Kündigung sei damit gegeben.
Markus Grundmann
04.02.2015
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1 Kommentar
Gisela Schropp am 03.02.2016 17:50
Schön so, meine Mieter haben gelogen bei der Selbstauskunft, beide insolvent, gekündigt per Anwalt vor 6 Monaten, Verschleppung vom Gericht - Anwalt vor 2 Wochen nach Versäumnisurteil Gerichtsvollzieher bestellt - doch wann befreit der... mehr
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