Mietwohnung im Erdgeschoss: Sat-Antenne im mitgemieteten Garten ist zulässig
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Ein Vermieter kann seinem Mieter verbieten, eine Sat-Antenne an der Hausfassade zu montieren – sofern der Mieter andere Möglichkeiten hat, fernzusehen. Das gilt aber nicht für den mitgemieteten Garten – hier darf der Mieter eine Parabolantenne aufstellen.
Ein Vermieter kann seinem Mieter grundsätzlich verbieten, eine Sat-Antenne an der Hausfassade anzubringen, wenn es andere Möglichkeiten gibt, TV-Programme in der Muttersprache zu empfangen, etwa über einen Kabelanschluss. Denn durch die feste Montage wird das Erscheinungsbild eines Gebäudes negativ beeinflusst und die Fassade wird durch Bohrlöcher beschädigt. Anders sieht es aber aus, wenn der Mieter die Antenne lediglich im mitgemieteten Garten aufstellt. Das muss der Vermieter dulden, entschied jetzt das Amtsgericht Brandenburg (Az.:31 C 304/13).
Kabel statt Sat-Antenne
Im verhandelten Fall duldete es eine Wohnungsgenossenschaft zunächst jahrelang, dass der Mieter im Garten eine Sat-Antenne aufgestellt hatte. Eines Tages forderte sie ihn allerdings auf, die Antenne zu entfernen, und berief sich auf eine Mietvertragsklausel. Dort war folgendes vereinbart: „Sofern der Mieter zum Betrieb eines Rundfunk-, Fernseh- oder Videogerätes eine Außenantenne benötigt, ist er verpflichtet, vorhandene gemeinschaftliche Empfangsanlagen (Gemeinschaftsantenne / Kabelanschluss) zu benutzen."
Generelles Sat-Verbot: Ungültige Mietvertragsklausel
Diese Klausel hielten die Richter insgesamt für ungültig, da sie auch dann die Montage einer Sat-Antenne verbietet, wenn der Mieter hierzu berechtigt gewesen wäre, zum Beispiel weil es keine Kabelprogramme in seiner Muttersprache gebe. Diese Vertragsklausel hat das Gericht bei seiner Abwägung deshalb gar nicht berücksichtigt.
Eine Sat-Antenne ist wie ein Sonnenschirm ist wie eine Sat-Antenne
Das Eigentum des Vermieters werde durch die Antenne im Garten nur sehr geringfügig beeinträchtigt, so die Richter. Denn die Antenne sei nur auf einem Ständer im Garten aufgestellt worden. Das Gericht vergleicht dies mit der Aufstellung eines Sonnenschirms, dessen Anblick im Auge eines Betrachters schön oder weniger schön sein kann. Die Abmahnungen des Vermieters waren deshalb nichtig. Denn die Aufstellung einer Parabolantenne sei nur dann vertragswidrig, wenn dadurch die Mietsache gefährdet oder beschädigt werde. Das war hier aber gerade nicht der Fall. Denn der Mieter hatte zweifelsfrei den Garten mitgemietet und durfte dort Sachen abstellen – Sonnenschirme genauso wie Parabolantennen. Wie ein Sonnenschirm sei die Sat-Antenne nicht fest mit dem Gebäude verbunden und diene dem Mieter dazu, sein Leben durch mehr empfangbare Sender angenehmer zu gestalten. Die Garten-Sat-Anlage darf also bleiben.
Frank Kemter
12.09.2014
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