Urteil: Fahne des Lieblingsvereins darf im Garten flattern
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Die Bundesliga-Saison startet heute Abend. Fußballfans dürfte daher ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg besonders freuen: Die Fahne des Lieblingsvereins darf im Garten flattern. Auch wenn sich die Nachbarn davon gestört fühlen.

Die Fahne des Lieblingsfußballvereins darf weiterhin im Garten flattern – auch wenn es die Nachbarn stört. Zu diesem Urteil kam jetzt das Verwaltungsgericht Arnsberg (Az.: 8 K 1679/12).
In dem verhandelten Fall hatten Fans von Borussia Dortmund eine etwa ein mal zwei Meter große schwarz-gelbe BVB-Fahne in ihrem Garten gehisst. Diese wehte an einem rund fünf Meter hohen Mast. Unzumutbar, fanden die Nachbarn. Sie fühlten sich vor allem durch das peitschende Flattergeräusch der Fahne im Wind und den Schlagschatten belästigt. Außerdem waren die Nachbarn der Ansicht, dass die gehisste Fahne eine im Wohngebiet unzulässige Werbung für den BVB darstellt. Zumal der Fußballverein ein börsennotiertes Unternehmen ist.
Fahne im Garten keine Werbung
Die Richter des Verwaltungsgerichts Arnsberg waren allerdings anderer Meinung: Eine Fußballfahne, die auf dem eigenen Grundstück gehisst wird, ist keine Werbeanlage im baurechtlichen Sinne, weil sie nicht für wechselnde Werbung vorgesehen ist. Ganz erkennbar sie der Beklagte – so das Urteil – auch nicht auf Gewinn ausgewesen. Die Fahne verdeutliche lediglich die innere Verbundenheit der Grundstückseigentümer mit dem Verein und das sei zulässig, so die Richter.
Neben dem Anblick der Fahne müssen die Nachbarn auch das Flattergeräusch weiterhin ertragen. Dieses stellt nach Ansicht des Gerichts nämlich keine unzumutbare Belästigung für die Kläger dar. Die Begründung: Der Wind weht nicht ständig mit hoher Windstärke und auch nicht immer aus der gleichen Richtung. Außerdem müssen in Wohngegenden gewisse Beeinträchtigungen hingenommen werden, sofern sie mit der Wohnnutzung in Zusammenhang stehen.
Stefanie Fischer
09.08.2013
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